allgemeine geschäftsbedingungen
1. geltung, vertragsabschluss
1.1 visual agitation e.U. (im folgenden »agentur«) erbringt
leistungen ausschließlich auf der grundlage der nachfolgenden
allgemeinen geschäftsbedingungen (agb). diese gelten für alle
rechtsbeziehungen zwischen der agentur und dem kunden, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie bezug genommen wird. die agb sind
ausschließlich für rechtsbeziehung mit unternehmern anwendbar,
sohin b2b.

1.2 maßgeblich ist jeweils die zum zeitpunkt des vertragsschlus-
ses gültige fassung. abweichungen von diesen sowie sonstige

ergänzende vereinbarungen mit dem kunden sind nur wirksam, wenn
sie von der agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 allfällige geschäftsbedingungen des kunden werden, selbst bei
kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im einzelfall ausdrücklich und
schriftlich anderes vereinbart wird. agb des kunden widerspricht die
agentur ausdrücklich. eines weiteren widerspruchs gegen agb des
kunden durch die agentur bedarf es nicht.
1.4 änderungen der agb werden dem kunden bekannt gegeben und
gelten als vereinbart, wenn der kunde den geänderten agb nicht
schriftlich binnen 14 tagen widerspricht; auf die bedeutung des
schweigens sowie auf die konkret geänderten klauseln wird der kunde

in der verständigung ausdrücklich hingewiesen. diese zustimmungs-
fiktion gilt nicht für die änderung wesentlicher leistungsinhalte und

entgelte.

1.5 sollten einzelne bestimmungen dieser allgemeinen geschäfts-
bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die verbindlichkeit der

übrigen bestimmungen und der unter ihrer zugrundelegung ge-
schlossenen verträge nicht. die unwirksame bestimmung ist durch

eine wirksame, die dem sinn und zweck am nächsten kommt, zu
ersetzen.
1.6 die angebote der agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. social-media-kanäle
die agentur weist den kunden vor auftragserteilung ausdrücklich

darauf hin, dass die anbieter von »social‐media‐kanälen« (zb face-
book, instagram, usw im folgenden kurz: anbieter) es sich in ihren

nutzungsbedingungen vorbehalten, werbeanzeigen und ‐auftritte
aus beliebigen grund abzulehnen oder zu entfernen. die anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, inhalte und informationen an die nutzer

weiterzuleiten. es besteht daher das von der agentur nicht kalkulier-
bare risiko, dass werbeanzeigen und ‐auftritte grundlos entfernt

werden. im fall einer beschwerde eines anderen nutzers wird zwar

von den anbietern die möglichkeit einer gegendarstellung einge-
räumt, doch erfolgt auch in diesem fall eine sofortige entfernung der

inhalte. die wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen
zustandes kann in diesem fall einige zeit in anspruch nehmen. die
agentur arbeitet auf der grundlage dieser nutzungsbedingungen der
anbieter, auf die sie keinen einfluss hat, und legt diese auch dem
auftrag des kunden zu grunde. ausdrücklich anerkennt der kunde mit
der auftragserteilung, dass diese nutzungsbedingungen die rechte

und pflichten eines allfälligen vertragsverhältnisses (mit‐)bestim-
men. die agentur beabsichtigt, den auftrag des kunden nach bestem

wissen und gewissen auszuführen und die richtlinien von »social‐me-
dia‐kanälen« einzuhalten. aufgrund der derzeit gültigen nutzungsbe-
dingungen und der einfachen möglichkeit jedes nutzers, rechtsverlet-
zungen zu behaupten und so eine entfernung der inhalte zu erreichen,

kann die agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte
kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. konzept- und ideenschutz
hat der potenzielle kunde die agentur vorab bereits eingeladen, ein
konzept zu erstellen, und kommt die agentur dieser einladung noch
vor abschluss des hauptvertrages nach, so gilt nachstehende
regelung:
3.1 bereits durch die einladung und die annahme der einladung
durch die agentur treten der potenzielle kunde und die agentur in ein
vertragsverhältnis (»pitching‐vertrag«). auch diesem vertrag liegen
die agb zu grunde.
3.2 der potenzielle kunde anerkennt, dass die agentur bereits mit
der konzepterarbeitung kostenintensive vorleistungen erbringt,
obwohl er selbst noch keine leistungspflichten übernommen hat.
3.3 das konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen

teilen, soweit diese werkhöhe erreichen, dem schutz des urheber-
rechtsgesetzes. eine nutzung und bearbeitung dieser teile ohne

zustimmung der agentur ist dem potenziellen kunden schon auf
grund des urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 das konzept enthält darüber hinaus werberelevante ideen, die

keine werkhöhe erreichen und damit nicht den schutz des urheber-
rechtsgesetzes genießen. diese ideen stehen am anfang jedes

schaffensprozesses und können als zündender funke alles später
hervorgebrachten und somit als ursprung von vermarktungsstrategie
definiert werden. daher sind jene elemente des konzeptes geschützt,

die eigenartig sind und der vermarktungsstrategie ihre charakteristi-
sche prägung geben. als idee im sinne dieser vereinbarung werden

insbesondere werbeschlagwörter, werbetexte, grafiken und illustra-
tionen, werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine werkhöhe

erreichen.
3.5 der potenzielle kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese
von der agentur im rahmen des konzeptes präsentierten kreativen
werbeideen außerhalb des korrektivs eines später abzuschließenden
hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw verwerten zu lassen
oder zu nutzen bzw nutzen zu lassen.
3.6 sofern der potenzielle kunde der meinung ist, dass ihm von der

agentur ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der präsenta-
tion gekommen ist, so hat er dies der agentur binnen 14 tagen nach

dem tag der präsentation per e‐mail unter anführung von beweismit-
teln, die eine zeitliche zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 im gegenteiligen fall gehen die vertragsparteien davon aus,
dass die agentur dem potenziellen kunden eine für ihn neue idee
präsentiert hat. wird die idee vom kunden verwendet, so ist davon
auszugehen, dass die agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 der potenzielle kunde kann sich von seinen verpflichtungen
aus diesem punkt durch zahlung einer angemessenen entschädigung
zuzüglich 20 % umsatzsteuer befreien. die befreiung tritt erst nach
vollständigem eingang der zahlung der entschädigung bei der
agentur ein.

4. leistungsumfang, auftragsabwicklung und mitwirkungs-
pflichten des kunden

4.1 der umfang der zu erbringenden leistungen ergibt sich aus der
leistungsbeschreibung im agenturvertrag oder einer allfälligen
auftragsbestätigung durch die agentur, sowie dem allfälligen
briefingprotokoll (»angebotsunterlagen«). nachträgliche änderungen
des leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen bestätigung durch
die agentur. innerhalb des vom kunden vorgegeben rahmens besteht
bei der erfüllung des auftrages gestaltungsfreiheit der agentur.
4.2 alle leistungen der agentur (insbesondere alle vorentwürfe,
skizzen, reinzeichnungen, bürstenabzüge, blaupausen, kopien,
farbabdrucke und elektronische dateien) sind vom kunden zu
überprüfen und von ihm binnen drei werktagen ab eingang beim
kunden freizugeben. nach verstreichen dieser frist ohne rückmeldung
des kunden gelten sie als vom kunden genehmigt.
4.3 der kunde wird der agentur zeitgerecht und vollständig alle
informationen und unterlagen zugänglich machen, die für die
erbringung der leistung erforderlich sind. er wird sie von allen
umständen informieren, die für die durchführung des auftrages von
bedeutung sind, auch wenn diese erst während der durchführung des
auftrages bekannt werden. der kunde trägt den aufwand, der dadurch
entsteht, dass arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen

oder nachträglich geänderten angaben von der agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
4.4 der kunde ist weiters verpflichtet, die für die durchführung des
auftrages zur verfügung gestellten unterlagen (fotos, logos, etc) auf
allfällige urheber‐, marken‐, kennzeichenrechte oder sonstige rechte
dritter zu prüfen (rechteclearing) und garantiert, dass die unterlagen
frei von rechten dritter sind und daher für den angestrebten zweck
eingesetzt werden können. die agentur haftet im falle bloß leichter
fahrlässigkeit oder nach erfüllung ihrer warnpflicht – jedenfalls im

innenverhältnis zum kunden – nicht wegen einer verletzung derarti-
ger rechte dritter durch zur verfügung gestellte unterlagen. wird die

agentur wegen einer solchen rechtsverletzung von einem dritten in
anspruch genommen, so hält der kunde die agentur schad‐ und
klaglos; er hat ihr sämtliche nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
inanspruchnahme dritter entstehen, insbesondere die kosten einer
angemessenen rechtlichen vertretung. der kunde verpflichtet sich, die

agentur bei der abwehr von allfälligen ansprüchen dritter zu unter-
stützen. der kunde stellt der agentur hierfür unaufgefordert sämtli-
che unterlagen zur verfügung.

5. fremdleistungen/beauftragung dritter
5.1 die agentur ist nach freiem ermessen berechtigt, die leistung

selbst auszuführen, sich bei der erbringung von vertragsgegenständ-
lichen leistungen sachkundiger dritter als erfüllungsgehilfen zu

bedienen und/oder derartige leistungen zu substituieren (»fremdleis-
tung«).

5.2 die beauftragung von dritten im rahmen einer fremdleistung
erfolgt entweder im eigenen namen oder im namen des kunden,
letztere nach vorheriger information an den kunden. die agentur wird
diesen dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser
über die erforderliche fachliche qualifikation verfügt.
5.3 in verpflichtungen gegenüber dritten, die dem kunden

namhaft gemacht wurden und die über die vertragslaufzeit hinausge-
hen, hat der kunde einzutreten. das gilt ausdrücklich auch im falle

einer kündigung des agenturvertrages aus wichtigem grund.
6. termine
6.1 angegebene liefer‐ oder leistungsfristen gelten, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. verbindliche terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw von der agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 verzögert sich die lieferung/leistung der agentur aus gründen,
die sie nicht zu vertreten hat, wie zb ereignisse höherer gewalt und
andere unvorhersehbare, mit zumutbaren mitteln nicht abwendbare

ereignisse, ruhen die leistungsverpflichtungen für die dauer und im

umfang des hindernisses und verlängern sich die fristen entspre-
chend. sofern solche verzögerungen mehr als zwei monate andauern,

sind der kunde und die agentur berechtigt, vom vertrag zurückzutre-
ten.

6.3 befindet sich die agentur in verzug, so kann der kunde vom
vertrag nur zurücktreten, nachdem er der agentur schriftlich eine
angemessene nachfrist von zumindest 14 tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. schadenersatzansprüche des kunden wegen
nichterfüllung oder verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
nachweis von vorsatz oder grober fahrlässigkeit.
7. vorzeitige auflösung
7.1 die agentur ist berechtigt, den vertrag aus wichtigen gründen

mit sofortiger wirkung aufzulösen. ein wichtiger grund liegt insbe-
sondere vor, wenn

a) die ausführung der leistung aus gründen, die der kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz setzung einer nachfrist von
14 tagen weiter verzögert wird;
b) der kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher abmahnung mit einer
nachfristsetzung von 14 tagen, gegen wesentliche verpflichtungen
aus diesem vertrag, wie zb zahlung eines fällig gestellten betrages
oder mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte bedenken hinsichtlich der bonität des kunden

bestehen und dieser auf begehren der agentur weder vorauszahlun-
gen leistet noch vor leistung der agentur eine taugliche sicherheit

leistet.
7.2 der kunde ist berechtigt, den vertrag aus wichtigen gründen

ohne nachfristsetzung aufzulösen. ein wichtiger grund liegt insbe-
sondere dann vor, wenn die agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher

abmahnung mit einer angemessenen nachfrist von zumindest 14

tagen zur behebung des vertragsverstoßes gegen wesentliche bestim-
mungen aus diesem vertrag verstößt.

7.3 sofern die agentur fremdleistungen – vor kündigung – in
anspruch genommen hat, sind honoraransprüche bzw dadurch
entstandene kosten vom kunden zu tragen.
8. honorar

8.1 wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der honoraran-
spruch der agentur für jede einzelne leistung, sobald diese erbracht

wurde. die agentur ist berechtigt, zur deckung ihres aufwandes
vorschüsse zu verlangen. bei aufträgen, die sich über einen längeren

zeitraum erstrecken, ist die agentur berechtigt, zwischenabrechnun-
gen bzw vorausrechnungen zu erstellen oder akontozahlungen

abzurufen.
8.2 das honorar versteht sich als netto‐honorar zuzüglich der
umsatzsteuer in gesetzlicher höhe. mangels vereinbarung im
einzelfall hat die agentur für die erbrachten leistungen und die

überlassung der urheber‐ und kennzeichenrechtlichen nutzungs-
rechte anspruch auf honorar in der marktüblichen höhe.

8.3 alle leistungen der agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. alle
der agentur erwachsenden barauslagen sind vom kunden zu
ersetzen.
8.4 kostenvoranschläge der agentur sind unverbindlich. wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen kosten – die von der agentur
schriftlich veranschlagten – um mehr als 10 % übersteigen, wird die

agentur den kunden auf die höheren kosten hinweisen. die kosten-
überschreitung gilt als vom kunden genehmigt, wenn der kunde nicht

binnen drei werktagen nach diesem hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kostengünstigere alternativen bekannt gibt. handelt
es sich um eine kostenüberschreitung bis 10 % ist eine gesonderte

verständigung nicht erforderlich. diese kostenvoranschlagsüber-
schreitung gilt vom auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 wenn der kunde in auftrag gegebene arbeiten ohne einbindung
der agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen betreuung durch
diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der agentur die bis dahin
erbrachten leistungen entsprechend der honorarvereinbarung zu
vergüten und alle angefallenen kosten zu erstatten. sofern der

abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche pflichtver-
letzung der agentur begründet ist, hat der kunde der agentur darüber

hinaus das gesamte für diesen auftrag vereinbarte honorar (provi-
sion) zu erstatten, wobei die anrechnungsvergütung des § 1168 agbg

ausgeschlossen wird. weiters ist die agentur bezüglich allfälliger
ansprüche dritter, insbesondere von auftragnehmern der agentur,
schad‐ und klaglos zu stellen. mit der bezahlung des entgelts erwirbt
der kunde an bereits erbrachten arbeiten keinerlei nutzungsrechte;
nicht ausgeführte konzepte, entwürfe und sonstige unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der agentur zurückzustellen.
9. zahlung, eigentumsvorbehalt
9.1 das honorar ist 10 tage ab rechnungsdatum und ohne abzug

zur zahlung fällig, sofern nicht im einzelfall besondere zahlungsbe-
dingungen schriftlich vereinbart werden. dies gilt auch für die

weiterverrechnung sämtlicher barauslagen und sonstiger aufwen-
dungen. die von der agentur gelieferte ware bleibt bis zur vollständi-
gen bezahlung des entgelts einschließlich aller nebenverbindlichkei-

ten im eigentum der agentur.
9.2 bei zahlungsverzug des kunden gelten die gesetzlichen
verzugszinsen in der für unternehmergeschäfte geltenden höhe.
weiters verpflichtet sich der kunde für den fall des zahlungsverzugs,
der agentur die entstehenden mahn‐ und inkassospesen, soweit sie
zur zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig sind, zu
ersetzen. dies umfasst jedenfalls die kosten zweier mahnschreiben in
marktüblicher höhe von derzeit zumindest € 20 je mahnung sowie
eines mahnschreibens eines mit der eintreibung beauftragten
rechtsanwalts. die geltendmachung weitergehender rechte und
forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 im falle des zahlungsverzuges des kunden kann die agentur
sämtliche, im rahmen anderer mit dem kunden abgeschlossener
verträge, erbrachten leistungen und teilleistungen sofort fällig
stellen.
9.4 weiters ist die agentur nicht verpflichtet, weitere leistungen bis

zur begleichung des aushaftenden betrages zu erbringen (zurückbe-
haltungsrecht). die verpflichtung zur entgeltzahlung bleibt davon

unberührt.
9.5 der kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen forderungen gegen
forderungen der agentur aufzurechnen, außer die forderung des
kunden wurde von der agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
10. eigentumsrecht und urheberrecht

10.1 alle leistungen der agentur, einschließlich jener aus präsenta-
tionen (zb anregungen, ideen, skizzen, vorentwürfe, scribbles,

reinzeichnungen, konzepte, negative, dias, usw), auch einzelne teile

daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen werkstücke und entwurfs-
originale im eigentum der agentur und können von der agentur

jederzeit – insbesondere bei beendigung des vertragsverhältnisses –
zurückverlangt werden. der kunde erwirbt durch zahlung des

honorars das recht der nutzung für den vereinbarten verwendungs-
zweck. mangels anderslautender vereinbarung darf der kunde die

leistungen der agentur jedoch ausschließlich in österreich nutzen. der
erwerb von nutzungs‐ und verwertungsrechten an leistungen der
agentur setzt in jedem fall die vollständige bezahlung der von der
agentur dafür in rechnung gestellten honorare voraus. nutzt der
kunde bereits vor diesem zeitpunkt die leistungen der agentur, so

beruht diese nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren leihverhält-
nis.

10.2 änderungen bzw bearbeitungen von leistungen der agentur,
wie insbesondere deren weiterentwicklung durch den kunden oder

durch für diesen tätige dritte, sind nur mit ausdrücklicher zustim-
mung der agentur und – soweit die leistungen urheberrechtlich

geschützt sind – des urhebers zulässig. die herausgabe aller soge-
nannter »offenen dateien« wird damit ausdrücklich nicht vertragsbe-
standteil. die agentur ist nicht zur herausgabe verpflichtet. dh ohne

vertragliche abtretung der nutzungsrechte auch für »elektronische
arbeiten« hat der auftraggeber keinen rechtsanspruch darauf.
10.3 für die nutzung von leistungen der agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten zweck und nutzungsumfang hinausgeht,
ist – unabhängig davon, ob diese leistung urheberrechtlich geschützt
ist – die zustimmung der agentur erforderlich. dafür steht der agentur
und dem urheber eine gesonderte angemessene vergütung zu.

10.4 für die nutzung von leistungen der agentur bzw von werbemit-
teln, für die die agentur konzeptionelle oder gestalterische vorlagen

erarbeitet hat, ist nach ablauf des agenturvertrages unabhängig
davon, ob diese leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht,
ebenfalls die zustimmung der agentur notwendig.
10.5 für nutzungen gemäß abs 4. steht der agentur im 1. jahr nach
vertragsende ein anspruch auf die volle im abgelaufenen vertrag
vereinbarte agenturvergütung zu. im 2. bzw 3. jahr nach ablauf des

vertrages nur mehr die hälfte bzw ein viertel der im vertrag vereinbar-
ten vergütung. ab dem 4. jahr nach vertragsende ist keine agenturver-
gütung mehr zu zahlen.

10.6 der kunde haftet der agentur für jede widerrechtliche nutzung
in doppelter höhe des für diese nutzung angemessenen honorars.
11. kennzeichnung
11.1 die agentur ist berechtigt, auf allen werbemitteln und bei allen
werbemaßnahmen auf die agentur und allenfalls auf den urheber
hinzuweisen, ohne dass dem kunden dafür ein entgeltanspruch
zusteht.

11.2 die agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schrift-
lichen widerrufs des kunden dazu berechtigt, auf eigenen werbeträ-
gern und insbesondere auf ihrer internet‐website mit namen und

firmenlogo auf die zum kunden bestehende oder vormalige geschäfts-
beziehung hinzuweisen (referenzhinweis).

12. gewährleistung
12.1 der kunde hat allfällige mängel unverzüglich, jedenfalls
innerhalb von acht tagen nach lieferung/leistung durch die agentur,
verdeckte mängel innerhalb von acht tagen nach erkennen derselben,
schriftlich unter beschreibung des mangels anzuzeigen; andernfalls
gilt eine allfällige abweichung der leistung als genehmigt. in diesem
fall ist die geltendmachung von gewährleistungs‐ und schadenersatz-

ansprüchen sowie das recht auf irrtumsanfechtung aufgrund von
mängeln ausgeschlossen.
12.2 im fall berechtigter und rechtzeitiger mängelrüge steht dem
kunden das recht auf verbesserung oder austausch der lieferung/
leistung durch die agentur zu. die agentur wird die mängel in
angemessener frist beheben, wobei der kunde der agentur alle zur
untersuchung und mängelbehebung erforderlichen maßnahmen
ermöglicht. die agentur ist berechtigt, die verbesserung der leistung
zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen aufwand verbunden ist. in diesem fall

stehen dem kunden die gesetzlichen wandlungs‐ oder minderungs-
rechte zu. im fall der verbesserung obliegt es dem auftraggeber die

übermittlung der mangelhaften (körperlichen) sache auf seine kosten
durchzuführen.
12.3 es obliegt auch dem auftraggeber, die überprüfung der leistung

auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‐, marken‐, urheber-
und verwaltungsrechtliche zulässigkeit durchzuführen. die agentur

ist nur zu einer grobprüfung der rechtlichen zulässigkeit verpflichtet.
die agentur haftet im falle leichter fahrlässigkeit oder nach erfüllung
einer allfälligen warnpflicht gegenüber dem kunden nicht für die
rechtliche zulässigkeit von inhalten, wenn diese vom kunden
vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 die gewährleistungsfrist beträgt sechs monate ab lieferung/

leistung. der kunde ist nicht berechtigt, zahlungen wegen bemänge-
lungen zurückzuhalten. die vermutungsregelung des § 924 agbg wird

ausgeschlossen.
13. haftung und produkthaftung
13.1 in fällen leichter fahrlässigkeit ist eine haftung der agentur und

die ihrer angestellten, auftragnehmer oder sonstigen erfüllungsgehil-
fen (»leute«) für sach‐ oder vermögensschäden des kunden ausge-
schlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare

schäden, entgangenen gewinn oder mangelfolgeschäden, schäden
wegen verzugs, unmöglichkeit, positiver forderungsverletzung,
verschuldens bei vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder

unvollständiger leistung handelt. das vorliegen von grober fahrlässig-
keit hat der geschädigte zu beweisen. soweit die haftung der agentur

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
haftung ihrer »leute«.
13.2 jegliche haftung der agentur für ansprüche, die auf grund der
von der agentur erbrachten leistung (zb werbemaßnahme) gegen den
kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn
die agentur ihrer hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche
für sie nicht erkennbar war, wobei leichte fahrlässigkeit nicht schadet.
insbesondere haftet die agentur nicht für prozesskosten, eigene

anwaltskosten des kunden oder kosten von urteilsveröffentlichungen

sowie für allfällige schadenersatzforderungen oder sonstige ansprü-
che dritter; der kunde hat die agentur diesbezüglich schad‐ und

klaglos zu halten.
13.3 schadensersatzansprüche des kunden verfallen in sechs
monaten ab kenntnis des schadens; jedenfalls aber nach drei jahren
ab der verletzungshandlung der agentur. schadenersatzansprüche
sind der höhe nach mit dem netto‐auftragswert begrenzt.
14. anzuwendendes recht
der vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen rechte und
pflichten sowie ansprüche zwischen der agentur und dem kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen recht unter ausschluss
seiner verweisungsnormen und unter ausschluss des UN‐kaufrechts.
15. erfüllungsort und gerichtsstand
15.1 erfüllungsort ist der sitz der agentur. bei versand geht die
gefahr auf den kunden über, sobald die agentur die ware dem von ihr
gewählten beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 als gerichtsstand für alle sich zwischen der agentur und dem
kunden ergebenden rechtsstreitigkeiten im zusammenhang mit
diesem vertragsverhältnis wird das für den sitz der agentur sachlich
zuständige gericht vereinbart. ungeachtet dessen ist die agentur
berechtigt, den kunden an seinem allgemeinen gerichtsstand zu
klagen.
15.3 soweit in diesem vertrag auf natürliche personen bezogene
bezeichnungen nur in männlicher form angeführt sind, beziehen sie
sich auf frauen* und männer* in gleicher weise. bei der anwendung
der bezeichnung auf bestimmte natürliche personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische form zu verwenden.